Vereinssatzung von CasaNova e.V.

§1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „CasaNova“.
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den
Zusatz „e.V.“
3. Der Sitz des Vereins ist Rechberghausen.
§2 Zweck
1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und das Anbieten von Hilfe
für benachteiligte und behinderte Menschen, gemäß § 53 Abs. I Nr. 1 AO, damit
sich deren Lebensqualität verbessert.
Angesprochen werden in erster Linie Menschen mit geistigen und/oder
körperlichen Beeinträchtigungen, wie z.B. Menschen mit Down-Syndrom,
Schwerbehinderte mit einem Behinderungsgrad größer 50%, sowie Menschen
in sozial schwieriger Lebenssituation, wie z.B. Langzeitarbeitslose, Suchtkranke,
psychisch Kranke,..
Dieser Satzungszweck soll erreicht werden:
a. Durch das Betreiben eines Erfahrungsfeldes zur Entwicklung der Sinne
und des Denkens (Museumsähnliche Anlage mit Erfahrungsobjekten
nach Hugo Kükelhaus u.a.)
b. Durch Integration beeinträchtigter und behinderter Menschen.
Dieser Zweck soll erreicht werden durch behindertengerechte Anlagen, durch auch Behinderten zugängliche Bildungsangebote im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können natürliche Personen sowie auch juristische Personen
werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen.
2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei
Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verhindert werden.
3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung durch den Vorstand.
§5 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds; bei juristischen Personen mit
deren Erlöschen.
2. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich,
wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist. Er muss schriftlich
gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in
grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss
entscheidet der Vorstand.
4. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber
dem Vereinsvermögen.
§6 Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge in Form von Geldbeiträgen zu leisten.
Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitglieder-
versammlung festgesetzt.
§7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
§8 Der Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem
2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf einen Zeitraum von
vier Jahren gewählt.
Bei Ausscheiden eines Vorsitzenden kann der scheidende Vorsitzende die
Nachfolge regeln. Tut er dies nicht, ist innerhalb der in Paragraph neun
beschriebenen Einberufungsfrist die Mitgliederversammlung einzuberufen und
ein Nachfolger zu wählen.
3. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
4. Der Vorstand ist von den Wirkungen des §181 BGB befreit.
§9 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Jede Mitglieder-
versammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist
von 14 Tagen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
2. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 49% aller Mitglieder die Einberufung
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a. Wahl und Entlastung der Vorstände und eines möglichen Kassenwartes.
4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das von einem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
6. Die Entscheidung über das Eingehen von Anstellungsverhältnissen
(Arbeitsverträge) trifft die Mitgliederversammlung ebenso mit ¾ Mehrheit.
7. Für Satzungsänderungen bedarf es der Anwesenheit von mindestens 50% der
eingetragenen Mitglieder. Entscheidungen fallen nur mit einer Mehrheit von ¾ der
abgegebenen Stimmen. Dies gilt entsprechend bei Änderungen des
Satzungszwecks.
Bei Nichterscheinen von mindestens 50% der Mitglieder zur Mitglieder-
versammlung ist innerhalb eines Monats eine weitere Mitgliederversammlung
schriftlich einzuberufen, welche dann mit den erschienenen Mitgliedern
beschlussfähig ist.
§10 Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.Dezember 2010.
§11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „Bundeselternvereinigung für anthroposophische Heilpädagogik und
Sozialtherapie e.V.“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Liquidatoren des Vereins sind Vorstandsmitglieder mit derselben Vertretungsbefugnis; es sei denn die Mitgliederversammlung beschließt etwas anderes.
§12 Sonstige Bestimmungen
Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsinhalte, die gegen geltendes Recht, Auflagen
des Registergerichtes oder Bestimmungen des Finanzamtes für Körperschaften
hinsichtlich der Gemeinnützigkeit verstoßen, jederzeit zu ändern.
Rechberghausen, 11. April 2010